Deutsch-Iranischer Verein e.V.

انجمن ايران و آلمان

 

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S A T Z U N G 

"Deutsch-Iranischer Verein e.V."

 zur Schaffung einer kulturellen und sozialen Einrichtung in Deutschland und im Iran und zur Unterstützung der iranischen Staatsbürger in Deutschland und deutscher Staatsbürger im Iran.

 § 1 Name und Sitz

 1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Iranischer Verein e. V." (DIV).

 2. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

 1. Der DIV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

 2. Der DIV hat das Ziel, internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigung zwischen Deutschland und dem Iran zu fördern.

 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

- die Förderung kultureller Aktivitäten wie Musikveranstaltungen, Vorträge und Lesungen

- die Einrichtung von Bildungsangeboten wie Sprachkurse und Studienreisen

- die Organisation von Austauschfahrten und Briefkontakten zwischen beiden Ländern

- die Beratung und Unterstützung bei sozialen Problemen (dazu gehören beratende Tätigkeiten in den Bereichen Arbeit und Betreuung)

4. Der Verein ist unpolitisch und überkonfessionell.
 

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§ 3 Gemeinnützigkeit; Verwendung der Mittel

1. Der DIV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der DIV besteht aus Mitgliedern, die im Bereich der iranischen und deutschen Kultur und Sprache tätig sind oder ein besonderes Interesse an der Förderung dieser im jeweils anderen Land haben.

2. Mitglieder müssen beim Eintritt das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen unter 18 Jahren bedürfen einer Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

3. Andere Vereine, Organisationen oder staatliche Organisationen können als Fördermitglied in den Verein aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und die Mitgliedschaft mit Ausschluss jedes Berufungsrechtes. Die Aufnahme kann in einem formlosen Schreiben beantragt werden.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt geschieht durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 7 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag kann nach einem schriftlichen Antrag an den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden, wenn dem Mitglied die Zahlung nicht möglich ist.

2. Die Beiträge sind dem Schatzmeister zu Anfang jedes Jahres oder nach dem Eintrittsdatum des Mitgliedes zu zahlen. Der Beitrag kann nach einer schriftlichen Erklärung ebenso vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden. Nicht bezahlte Beiträge werden angemahnt, mit jeder Mahnung werden die Bearbeitungskosten berechnet.

 3. Der Verein kann Spenden annehmen, wenn der Spender ihm bekannt ist und alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind.

 § 8 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie mindestens zwei Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Innerhalb des Vereins ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem:

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichts

- die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.

2. Sie soll mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Anfang des Geschäftsjahres, einberufen werden. Die Einberufung geschieht vier Wochen vor dem Zusammentreffen durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Sitzung bekannt zu machen.

3. Die Mitgliederversammlung muss jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung;
- die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

4. Jedes volljährige Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Es hat das Recht zur Nutzung aller Einrichtungen des Vereins sowie Ermäßigung bis zu 50% bei der Inanspruchnahme der Kultur- und Sozialveranstaltungen des Vereins, insofern eine Ermäßigung durch den Vorstand genehmigt ist. Die Stimme eines Mitgliedes ist nicht übertragbar.

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5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Unterschrift des Versammlungsleiters (Vorsitz) und des Protokollführers beurkundet und nach Wunsch an die Mitglieder ausgehändigt.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

1. Die Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind, mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert oder aufgelöst werden. Im Falle der Abwesenheit des Zwei-Drittels der Mitglieder kann sie nach Ablauf einer Stunde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert oder aufgelöst werden.

2. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der interkulturellen Arbeit und Bildung zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Die Satzung wurde am 7. März 2004 errichtet.

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Copyright © 2005 Deutsch-Iranischer Verein                                                        Stand: 20. September 2008